Zur rechtlichen Einordnung eines Transports im Luftersatzverkehr

LG Bremen, Urteil vom 15.07.2009 – 11 O 82/09

Wird dass eine Teilstrecke eines Transports im sog. Luftersatzverkehr zurückgelegt, handelt es sich nicht um eine „Luftbeförderung“, sondern einen Landtransport, so dass insgesamt eine „gemischte Beförderung“ i. S. v. Art. 38 Abs. 1 MÜ vorliegt, auf die die Vorschriften der §§ 452 ff. HGB zur Anwendung kommen (Rn. 13).

Weiß der Absender aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung zum Frachtführer, dass dieser die Einbeziehung der ADSp zur Grundlage seiner Tätigkeit macht und erteilt er dem Frachtführer ohne ausdrücklichen Widerspruch gleichwohl einen Auftrag, so kann der Frachtführer dieses Verhalten aus der Sicht eines objektiven verständigen Empfängers dahingehend würdigen, dass der Absender mit der Einbeziehung dieser Bedingungen auch einverstanden ist (Rn. 16).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Gegenwert von 482,80 Sonderziehungsrechten per 15. Juli 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 94 % und die Beklagte 6 %. Die durch die Anrufung des unzuständigen LG Frankfurt/M entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Sendungsschadens auf einem Transport von C nach Hongkong.

2

Die Klägerin ist Assekuradeurin der Firma … aus C (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) und macht in dieser Eigenschaft deren ihr abgetretene Ansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Transportauftrag geltend. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte stehen in langjähriger geschäftlicher Beziehung. Die Beklagte weist auf den von ihr verwendeten Schriftstücken darauf hin, dass sie nur auf der Grundlage der ADSp tätig wird. Dem hier in Rede stehenden Transportauftrag ging eine E-Mail der Beklagten voraus, in der sie der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Daten des Transports mitteilte und in der auf die Vereinbarung der ADSp hingewiesen wird (vgl. Blatt 161 d. A.). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erteilte der Beklagten am 26.02.2007 auf eigenem Geschäftspapier einen schriftlichen Versandauftrag, mit dem sie die Beklagte beauftragte, eine Sendung von fünf mit flüssigem Stickstoff vorgekühlten Isolierkannen, in denen sich ein Impfstoff befand, von ihrem Firmensitz in C zu festen Kosten nach Hongkong zu transportieren (vgl. Anlage K1 = Bl. 15 d. A.). Das Gesamtgewicht der Sendung belief sich auf 227 kg. Die Beklagte holte die Sendung bei der Versenderin in C ab und transportierte sie zum Flughafen nach Bremen, wo sie sie einem von ihr eingeschalteten Luftfrachtführer übergab (vgl. Anlage B 1 = Bl. 87 d. A.). Dieser transportierte die Sendung sodann im Luftersatzverkehr nach Luxemburg, von wo aus, dass Gut nach Hongkong verflogen wurde. Dort traf die Sendung am 5.03.2007 ein. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass eine der fünf Kannen („No. 3“) umgestürzt und der überwiegende Teil des zur Kühlung eingesetzten Stickstoffs ausgetreten war. Die Empfängerin lehnte daraufhin die Annahme dieses Teils der Sendung ab. Die Versicherungsnehmerin hielt die Beklagte am 3.06.2007 haftbar (vgl. Anlage K 5 Bl. 22 d. A.).

3

Die Klägerin trägt vor, sie habe von der Niederlassung der Luftfrachtführerin in Hongkong am 05.03.2007 die Information erhalten, dass eine der 5 Kannen während des Transports umgestürzt sei. Sie habe daraufhin einen Sachverständigen beauftragt, der die beschädigte Kanne noch auf dem Flughafen untersucht und deren Beschädigung bestätigt habe. Durch die nicht mehr gewährleistete Kühlung habe nicht mehr sichergestellt werden können, dass der Impfstoff noch seine volle Wirkung behalten habe und nicht verunreinigt worden sei, sodass von einem Totalschaden auszugehen sei. Die Klägerin behauptet, in der umgestürzten Kanne hätten sich 1000 Ampullen Impfstoff im Wert von 8,50 Euro/Stück befunden, sodass sich der Warenschaden auf 8.500,00 Euro belaufe. Die Kanne selbst sei beschädigt gewesen, was einen Schaden von Euro 800,00 bedeute. Für den Gutachter habe sie Euro 132,42 aufwenden müssen, sodass sich ihr Gesamtschaden auf Euro 9.432,42 belaufe. Die Beklagte sei durch ihre Prozessbevollmächtigten am 05.04.2007 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 10.05.2007 aufgefordert worden. Die Haftung der Beklagten richte sich nach deutschem Frachtrecht, da der Verlustort nicht lokalisiert werden könne. Auf die Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie den Sendungsverlauf nicht aufgeklärt und keine konkreten Angaben zu dem Verlust der Sendung machen könne. Selbst wenn sich die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommen (MÜ) richten sollte, so würde dies nicht zur beschränkten Haftung führen, da die ADSp in den Vertrag einbezogen worden seien. Nach Ziff. 27.2 ADSp kämen die in den ADSp geltenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nicht zur Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht worden sei. Durch die Verweisung in Ziff. 23.1.2 ADSp seien auch die in Artikel 22 Abs. 3 MÜ geregelte Haftungsbegrenzung zugleich eine der „vorstehenden Haftungsbegrenzungen“ im Sinne von Ziff. 27 ADSp, die mithin unter den Voraussetzungen von Ziff. 27.2 ADSp nicht eingreifen würden, wie die Rechtsprechung verschiedentlich bereits entschieden habe.

4

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 9.432,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte ist der Meinung, es habe sich um einen reinen Lufttransportvertrag gehandelt, auch wenn die Sendung im Luftersatzverkehr von Bremen nach Luxemburg befördert worden sei. Darüber hinaus sei das Sendungsgut lediglich bis zum Flughafen von Hong Kong zu befördern und nicht an den Endempfänger zuzustellen gewesen. Die Vorschriften des multimodalen Transportes kämen daher nicht zur Anwendung. Die Haftung der Beklagten beurteile sich nach den Regeln des MÜ. Ausgehend von einem Gewicht der umgestürzt Kanne von 28,4 kg und einer Haftungsbeschränkung auf 17 Sonderziehungsrechte ergebe sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von Euro 554,19. Diesen Betrag habe die Beklagte der Klägerin zur Regulierung des Schadens angeboten, was diese aber abgelehnt habe. Überdies sei das MÜ aber auch dann anzuwenden, sofern es sich tatsächlich um einen multimodalen Transportvertrag gehandelt habe, denn der Schaden sei nicht außerhalb der Luftfrachtbeförderung eingetreten. Die Flughafengesellschaft, der Luftfrachtführer und auch der für den Transport nach Luxemburg eingesetzte Landfrachtführer hätten jeweils reine Quittung erteilt (vgl. Anlagen B 1 bis B 5). Die ADSp seien auf das Vertragsverhältnis nicht anzuwenden, denn der Auftrag sei von der Versicherungsnehmerin der Klägerin auf deren Geschäftspapier erteilt worden. Darüber hinaus sei die Meinung, auf die Haftungsbeschränkungen des MÜ würde über die Regelungen der ADSp verzichtet, rechtlich nicht haltbar.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

10

Die von der Klägerin beim LG Frankfurt/Main erhobene Klage ist durch dessen nicht näher begründeten Beschluss vom 18.02.2009 an das hiesige Gericht verwiesen worden.


Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet, im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.

12

Die Beklagte haftet der Klägerin aus dem übergegangenen Recht ihrer Versicherungsnehmerin gem. den §§ 459, 452 a HGB i. V. m. Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ, 398 BGB auf Schadensersatz.

13

Die Klägerin kann die Beklagte als Frachtführerin eines multimodalen Transportvertrages aufgrund der Abtretung der Ansprüche durch ihre Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Durch den von der Versicherungsnehmerin am 26.02.2007 erteilten Versandauftrag, den die Beklagte unwidersprochen akzeptiert und ausgeführt hat, ist zwischen den Parteien ein Transportvertrag über eine Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln i. S. d. §§ 452 ff. HGB zustande gekommen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass eine Teilstrecke des Transports – vom Flughafen Bremen zum Flughafen Luxemburg – im sog. Luftersatzverkehr zurückgelegt worden ist. Hierbei handelt es sich gem. Art. 18 Abs. 4 S. 1 des anwendbaren MÜ (das sowohl für die BR Deutschland als auch das Sonderwirtschaftsgebiet Hong Kong gilt) nicht um eine „Luftbeförderung“, sondern einen Landtransport, so dass insgesamt eine „gemischte Beförderung“ i. S. v. Art. 38 Abs. 1 MÜ vorliegt, auf die die Vorschriften der §§ 452 ff. HGB zur Anwendung kommen.

14

Es steht darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Schaden auf dem Lufttransport ereignet hat, so dass gem. § 452 a S. 1 HGB für die Haftung die Regelungen des MÜ gelten. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Luftfrachtbriefs Nr. 172-6290 5614 des Luftfrachtführers Ca vom 2.03.2007 wurde das Sendungsgut ohne Abschreibung („in proper condition“) übernommen, nachdem es zuvor ausweislich des vorgelegten „Truck Report Export“ (vgl. Anlage B 3) – ebenfalls ohne Abschreibung – vom LKW entladen worden war. Da die Beschädigung der Kanne Nr. 3 von dem von der Klägerin eingeschalteten Gutachter etwa 2 Stunden nach der Ankunft der Sendung auf dem Flughafen von Hong Kong noch im Terminal untersucht wurde (vgl. Anlage K 4 S. 3 – „Schedule“ – Bl. 20 d-.A.), kann sich der Schaden nur auf dem Flughafen in Luxemburg, auf dem Flug nach Hong Kong oder auf dem Flughafen von Hong Kong ereignet haben. Dies bedarf indes keiner weiteren Aufklärung, denn nach der Regelung in Art. 18 Abs. 3, 4 S. 1 MÜ gehören all diese Abschnitt des Transports zur Luftbeförderung, so dass vom Eintritt des Schadens auf einer „Bestimmten Teilstrecke“ i. S. v. § 452 a HGB, nämlich der Lufttransportstrecke, auszugehen ist.

15

Folglich haftet die Beklagte gem. Art. 18 Abs. 1 MÜ für den in ihrer Obhut an dem Sendungsgut entstandenen Schaden, wobei dieser der Höhe nach nicht im Streit steht. Die Haftung der Beklagten ist indes gem. Art. 22 Abs. 3 MÜ auf den Betrag von 17 Sonderziehungsrechten (SZR) beschränkt, ohne dass es darauf ankäme, ob der Schaden durch ein qualifiziert schuldhaftes Handeln verursacht worden ist. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens belief sich das Gewicht der beschädigten Kanne Nr. 3 auf 28,4 Kg (vgl. GA S. 3 = Bl. 20 d. A.). Anhaltspunkte für ein höheres Sendungsgewicht hat die Klägerin nicht dargelegt. Dies führt zur einer Haftung im Umfang von 482,80 SZR.

16

Die Beklagte hat auch nicht auf den Einwand der Haftungsbeschränkung verzichtet. Da es für einen ausdrücklichen Verzicht keine Anhaltspunkte gibt, käme ein solcher nur über die Einbeziehung der Regelung der Ziff. 27 der ADSp in Betracht. An der Einbeziehung der ADSp in den hier in Rede stehenden Transportvertrag bestehen keine Zweifel. Eine ausdrückliche Vereinbarung der ADSp lässt sich zwar nicht feststellen, aufgrund der Umstände ist aber von einer stillschweigenden Unterwerfung der Versicherungsnehmerin unter dieses Regelwerk auszugehen. Unstreitig ist dabei zwischen den Parteien sowohl der Umstand einer langjährigen Geschäftsbeziehung als auch die Tatsache, dass die Beklagte in ihren Schriftstücken jeweils darauf hinweist, dass sie auf der Grundlage der ADSp tätig wird. Dass der Versicherungsnehmerin dieser Zusatz vor Eingehen des hier in Rede stehenden Transportauftrags bekannt war, ist nicht streitig. Wenn aber die Versicherungsnehmerin wusste, dass die Beklagte die Einbeziehung der ADSp zur Grundlage ihrer Tätigkeit machen wollte und ihr ohne ausdrücklichen Widerspruch gleichwohl einen Auftrag erteilte, so konnte die Beklagte dieses Verhalten aus der Sicht eines objektiven verständigen Empfängers dahingehend würdigen, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einbeziehung dieser Bedingungen auch einverstanden war. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagten der Versicherungsnehmerin weder die ADSp zur Verfügung stellte, noch in ihren Rechnungen auf eine Fundstelle hierfür verwies. Zwar muss der auch der unternehmerische Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich auch bei den ADSp ihrem Wesen nach handelt, dem anderen Teil grundsätzlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnen (vgl. Pal./Grünenberg § 305 Rn. 54). Dies gilt nach Ansicht des Gerichts aber nicht bei solchen Klauselwerken, die als branchenüblich anzusehen sind, wie dies etwa auch auf die ADSp zutrifft (vgl. a. a. O. Rn. 57). Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass diese Regelwerke in heutiger Zeit ohne Weiters über das Internet jedermann zugänglich sind. So ergibt die Eingabe des Begriffs „ADSp“ bei „Google“ einen Verweis auf 183.000 Seiten. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Zugang zum Internet inzwischen insbesondere im geschäftlichen Bereich selbstverständlich ist – auch die Versicherungsnehmerin unterhält eine Homepage – ist dem Erfordernis nach Kenntnisnahmemöglichkeit damit hinreichend Rechnung getragen.

17

Es liegt indes kein Anwendungsfall der Ziff. 27 ADSp vor.

18

Ziff. 27.1 ADSP kommt schon deswegen nicht zur Anwendung, weil Ziff. 27.2. ADSp für die Fälle von Verlust oder Beschädigung von Sendungsgut gegenüber der Regelung in Ziff. 27.1. lex specialis ist (vgl. BGH TR 2007 S. 374 sub II. 3. a. aa.).

19

Ein Anwendungsfall der Ziff. 27.2 ADSp liegt ebenfalls nicht vor, denn diese Vorschrift kommt schon nach ihrem Wortlaut nur auf Fälle zur Anwendung, in denen der Schuldner nach den §§ 461 Abs. 1 bzw. 425 ff. HGB, also auf der Grundlage Deutschen Speditions- bzw. Landfrachtführerrechts, haftet. Daher findet diese Regelung auch auf die seerechtlichen Haftungsbestimmungen keine Anwendung (vgl. OLG Hamburg TR 2008 S. 213 ff.). Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Haftung nach der Regelung des Art. 18 Abs. 1 MÜ. Das Gericht folgt insoweit der für zutreffend erachteten Argumentation des OLG Hamburg (a. a. O.), wonach mit den in Ziff. 27 ADSp angesprochenen „vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen“ erkennbar diejenigen gemeint sind, die in den ADSp selbst geregelt sind. Eine extensive Auslegung der Regelung der Ziff. 27 ADSp verbietet sich vor dem Hintergrund, dass an die Annahme eines auf den Verzicht von Ansprüchen gerichteten Willens stets hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt/Grünenberg § 397 Rn. 6 m. w. N.). Auch wenn für die Würdigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung gilt (vgl. a. a. O. § 305 c Rn. 15), so erscheint es wenig plausibel, dass aus der Sicht eines verständlich und redlich urteilenden Durchschnittskunden die Regelung der Ziff. 27.2. ADSP in der Weise bewertet werden kann, dass damit – über den Wortlaut hinaus – auch ein Verzicht auf gesetzlich statuierte, in den Regelungen der ADSp nicht erwähnte Haftungsbeschränkungen gemeint sein könnte.

20

Die Klägerin kann gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB die begehrte Verzinsung ihrer Forderung verlangen.

21

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 281 Abs. 4, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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